Yellow Media
Yellow Media – Produktion von CD/DVD / Blu-ray / Vinyl

CD

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Yellow Media GmbH
Schlachthofstraße 36a
21079 Hamburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yellow Media GmbH

  1. Gegenstand und Geltungsbereich
    1. Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: "AGB" genannt) ist die Herstellung von Ton-, Bildton- und sonstigen Datenträgern, dazugehörenden Drucksachen sowie von kleineren, den Datenträgern und Drucksachen beigelegten, Gebrauchs-/Merchandisingartikeln (nachfolgend insgesamt auch "Produkte" genannt).
    2. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Yellow werden die für die Herstellung der Produkte erforderlichen Materialien (wie Datenträger, Datenmaterial, Lackfolien und/oder DMM-Kupferscheiben, Druckvorlagen etc.) auch als "Produktionsmaterial" benannt.
    3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Yellow und dem Auftraggeber, ohne dass es dafür eines erneuten Hinweises auf sie bedarf. Abweichende und entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, diese werden nach schriftlicher Bestätigung seitens Yellow für den jeweiligen Einzelfall Vertragsbestandteil.
  2. Preise, Vertragsabschluss, Kosten und Aufwendungen, Transportversicherung, Kosten der Versendung und Einlagerung, Stornierung
    1. Alle Angebote und Preise von Yellow sind freibleibend. Der Preis für die Produkte und die Dienstleistungen richtet sich nach den jeweils zum Zeitpunkt des Eingangs des seitens des Auftraggebers abgegebenen Angebots geltenden aktuellen Preislisten von Yellow. Sollte der Auftraggeber nachträglich auf seinen Wunsch hin Änderungen veranlassen bzw. sollten Änderungen aufgrund eines Verschuldens von Auftraggeber notwendig sein, so ist Yellow berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber aufzuerlegen. Preise für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht in den jeweils geltenden Preislisten aufgeführt sind, sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch Yellow unverbindlich.
    2. Der Auftraggeber ist bis zur Annahme des Angebots seitens Yellow an sein Angebot gebunden.
    3. Die Annahme durch Yellow hat innerhalb einer angemessenen Frist nach Angebotsunterbreitung, spätestens jedoch nach 7 Tagen, zu erfolgen. Mit Annahme kommt der Vertragsabschluss über die Herstellung von Produkten zustande (nachfolgend: "Herstellungsauftrag" genannt). Der Auftraggeber erhält über den Vertragsabschluss des Herstellungsauftrags ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
    4. Ein kostenpflichtiger Auftrag für die Einlagerung von Produkten (nachfolgend: "Einlagerungsauftrag" genannt) gilt als erteilt, sobald die Einlagerung beginnt, es bedarf für die Einlagerung keines gesonderten Einlagerungsauftrags.
    5. Im Rahmen der Vinylherstellung gilt folgende Sonderregelung (abweichend von Ziff. 2 a-c):

      Angesichts der derzeitigen Kapazitäts- bzw. Lieferzeitbelastungen und der dynamischen Preisentwicklung im Bereich der Vinylherstellung kann Yellow mit Blick auf etwaige Angebote zur Herstellung von Vinyltonträgern eine spätere Preisanpassung nicht mehr ausschließen. Yellow führt keine Herstellung Vinyltonträger durch, sondern bedient sich zur Herstellung Dritter. Diese Presswerkpartner legen ihre Herstellungspreise in Bezug auf Vinyl in der Regel gegenüber Yellow erst ca. 4-8 (vier bis acht) Wochen vor dem jeweiligen Herstellungsprozess abschließend fest. Um zwischen den Parteien einen partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos zu vereinbaren, kommen die Parteien wie folgt überein:
      1. RESERVIERUNG Mit Übersendung des freibleibenden Angebotes und dessen Annahme wird zunächst kein Vertrag zur Herstellung von Vinyltonträgern geschlossen. Vielmehr reserviert Yellow für den Auftraggeber ein Herstellungsvolumen und -termin bei seinem Presswerkspartner („Reservierungszusage“), wobei die Herstellung in der Regel ca. 4-8 (vier bis acht) Monaten nach Reservierungszusage erfolgt. Hierdurch findet keine Beauftragung zur Herstellung statt, sowohl Herstellungsvolumen und -termin sind für beide Parteien unverbindlich.
      2. VERTRAGSSCHLUSS Der Vertragsschluss zwischen den Parteien findet erst in dem Augenblick statt, in dem Yellow ca. 4-8 (vier bis acht) Wochen vor dem reservierten Herstellungstermin, dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot zukommen lässt, welches der Auftraggeber innerhalb von 5 (fünf) Werktagen annehmen muss, ansonsten verfällt dieses Angebot zusammen mit dem reservierten, jedoch unverbindlichen Herstellungsvolumen und -termin. Sollte der Auftraggeber nachträglich auf seinen Wunsch hin ¨nderungen veranlassen bzw. sollten Änderungen aufgrund eines Verschuldens von Auftraggeber notwendig sein, so ist Yellow berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber aufzuerlegen. Preise für Produkte oder Dienstleistungen, die nicht in den jeweils geltenden Preislisten aufgeführt sind, sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch Yellow unverbindlich.
    6. Die Preise von Yellow gelten "ab Werk". Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstige Aufwendungen sind darin nicht enthalten und werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet, soweit diese anfallen. Die von Yellow genannten Preise sind Nettopreise und beinhalten keine Umsatzsteuer. Der Auftraggeber entrichtet den Preis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    7. Für den Versand von Produktionsmaterial an den Hersteller und für den Versand von Mustern etc. erhebt Yellow eine einmalige Kostenpauschale pro Herstellungsauftrag gemäß der jeweils aktuell gültigen Preisliste von Yellow.
    8. Soweit Yellow sich auf Wunsch des Auftraggebers zur Versendung der Produkte bereit erklärt, so erfolgt diese auf Rechnung des Auftraggebers. Für den Fall, dass der Auftraggeber berechtigt Gewährleistungsansprüche gegenüber Yellow erhebt und in Folge dessen mangelhafte Produkte an Yellow zurücksendet, erstattet Yellow die angemessenen Versandkosten.
    9. Auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des Auftraggebers erfolgt der Abschluss einer Transportversicherung. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
    10. Im Falle einer Stornierung eines Auftrags ist Yellow berechtigt, eine Stornierungspauschale in Höhe von 15 % der für den Herstellungsauftrag vereinbarten Vergütung zzgl. MwSt. zu erheben. Eine Stornierung ist grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung seitens Yellow an Hersteller, spätestens jedoch bis zum Produktionsbeginn, möglich. Dem Auftraggeber verbleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass Yellow ein geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Pflichten des Auftraggebers, Auftragsdurchführung, Rechtegarantie, Eigentumserwerb
    1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers persönlich oder durch dessen Erfüllungsgehilfen rechtzeitig sowie für Yellow, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kostenlos erbracht werden.
    2. Der Auftraggeber hat nach der schriftlichen Bestätigung durch Yellow das zur Durchführung des Herstellungsauftrags erforderliche Produktionsmaterial nach den Vorgaben von Yellow an Yellow auf eigene Kosten und Gefahr anzuliefern.
    3. Yellow ist erst dann verpflichtet, Vorarbeiten und die Herstellung und Pressung der Produkte vorzunehmen, wenn das für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung notwendige Produktionsmaterial vollständig vorliegt.
    4. Soweit der Auftraggeber Yellow veranlasst hat, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Muster, Datenträger, Werkzeuge ("Vorarbeiten") herzustellen, hat der Auftraggeber die Kosten hierfür auch dann zu tragen, wenn der Auftrag nicht fertig ausgeführt wird.
    5. Der Auftraggeber garantiert, dass eine Herstellung und Vervielfältigung sowie Auswertung der im Herstellungsauftrag angegebenen Produkte keine Rechte Dritter, insbesondere, aber nicht abschließend, keine Urheber- und sonstigen Schutzrechte, verletzt, sowie sonstige Gesetze nicht entgegenstehen. Der Auftraggeber garantiert weiter, dass das der Herstellung zugrundeliegende Produktionsmaterial keinen Gewalt verherrlichenden, pornografischen, rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalt hat. Ferner gewährleistet der Auftraggeber, dass das angelieferte Produktionsmaterial technisch einwandfrei ist und auch sonst keine Schäden aufweist (bspw. Viren etc.). Schließlich garantiert und gewährleistet der Auftraggeber, die rechtzeitige Lizenzierung der mechanischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) oder einer sonstigen zuständigen Verwertungsgesellschaft vorzunehmen. Soweit die GEMA bzw. eine sonstige Verwertungsgesellschaft diese Rechte nicht wahrnimmt, lizenziert der Auftraggeber vom Rechteinhaber entsprechende Rechte direkt. Der Auftraggeber stellt Yellow von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die aus einer Verletzung vorbenannter Rechte geltend gemacht werden und/oder soweit der Auftraggeber gegen die von ihm abgegebenen Garantien verstößt. Dies umfasst auch Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.
    6. Yellow ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das angelieferte Produktionsmaterial auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Auf Anforderung verpflichtet sich jedoch der Auftraggeber, die Rechtmäßigkeit nachzuweisen und/oder die Rechtmäßigkeit von Dritten überprüfen zu lassen. Bei Verweigerung des Auftraggebers ist Yellow berechtigt, von dem Auftrag zurück zu treten bzw. den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Ferner besteht auch keine Prüfungspflicht seitens Yellow hinsichtlich Vollständigkeit und Qualität des seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Produktionsmaterials. Dadurch eintretende Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrags oder die Folgen der Auftragsablehnung bei Verletzungen Rechte Dritter und/oder sonstigen Gesetzesverletzungen sowie dadurch eintretende Schäden hat ausschließlich der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber kann insbesondere keine Erfüllungs- und/oder Schadensersatzansprüche oder ähnliches gegenüber Yellow geltend machen. Vielmehr kann Yellow gegenüber dem Auftraggeber bei Rücktritt, Kündigung, Verzögerung oder bei Ablehnung der weiteren Auftragsdurchführung aus vorbenannten Gründen alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten geltend machen.
  4. Lieferung, Gefahrenübergang, Versandart, Annahmeverzug
    1. Die Lieferung der Produkte erfolgt "ab Werk". Die Gefahr geht bei einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Versendung auf den Auftraggeber über, wenn die Produkte an die den Transport ausführende Person oder an das ausführende Unternehmen übergeben werden. Bei Abholung der Produkte seitens des Auftraggebers oder durch eine von ihm beauftragte Person, geht die Gefahr über, wenn Yellow die Produkte zur Abholung bereitstellt und der Auftraggeber diese abholt oder abholen lässt. Unterlässt er es die Produkte abzuholen, geht die Gefahr nach Versendung der Abholnachricht auf den Auftraggeber über.
    2. Yellow ist berechtigt, die Versandart zu wählen.
    3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ihm die Produkte, die angeliefert werden sollen, auch angeliefert werden können. Kann keine Zustellung der Produkte erfolgen, hat der Auftraggeber etwaige angemessene Mehrkosten (bspw. Zweitzustellungskosten, Lagerungskosten etc.) zu erstatten. Yellow lagert dann die Produkte bei sich oder einem von Yellow beauftragten Geschäftspartner, Lagerhalter oder Spediteur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ein. Etwaige andere Ansprüche seitens Yellow, insbesondere Schadensersatz-ansprüche, bleiben davon unberührt.
    4. Yellow ist zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten als selbstständige Lieferungen, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können.
    5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit die Produkte nicht verschickt werden, die Produkte, deren Abholung vereinbart ist, binnen einer Woche nach Benachrichtigung über die Versandbereitschaft abzuholen oder abholen zu lassen. Nach Ablauf der Wochenfrist befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug. Ziffer 4c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend, die 6-monatige Frist gem. Ziffer 4c beginnt mit dem Datum der Versandbereitschafts-benachrichtigung.
  5. Lieferung, Lieferfristen
    1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, geben die angegebenen Lieferfristen lediglich unverbindliche Liefertermine an. Verzögerungen bis zu zwei Wochen gelten als zulässig. Fixtermine müssen schriftlich und begrifflich als Fixtermin vereinbart und von Yellow bestätigt werden.
    2. Die Einhaltung der angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber das Produktionsmaterial rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellt sowie seinen sonstigen Verpflichtungen nachkommt.
    3. Die Lieferung ist am Tag der Übergabe bzw. der Überlassung der Produkte an eine Transportperson erfolgt.
  6. Liefermenge der Produkte (Mehr- und Minderlieferungen, Fehlbestände, Untergang)
    1. Mehr- oder Minderlieferungen der Produkte in Höhe von bis zu 10% je einzelner Komponente eines Herstellungsauftrags sind zulässig und begründen insbesondere kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Yellow ist berechtigt, dem Auftraggeber diejenige Stückzahl der Produkte in Rechnung zu stellen, die Hersteller Yellow in Rechnung stellt.
    2. Für Fehlbestände und/oder Untergang von Produkten haftet Yellow nur bei Fehlbeständen über 5%, berechnet auf die Gesamtliefermenge jeder einzelner Komponente. Eine Haftung ist in der Höhe auf die tatsächlich entstehenden Herstellungskosten begrenzt. Unter "Herstellungskosten" verstehen die Parteien mangels abweichender Vereinbarung den in der Herstellungsrechnung der Produkte ausgewiesenen Nettobetrag.
  7. Zahlungsbedingungen
    1. Alle Rechnungen von Yellow sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Andere Zahlungsfristen sind nur insoweit gestattet, als sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind.
    2. Zahlungen sind ausschließlich an das auf der Rechnung angegebene Konto von Yellow zu leisten. Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Geldbetrag bei Yellow eingegangen ist. Dritte, insbesondere Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind nicht befugt, außerhalb der Geschäftsräume von Yellow Zahlungen entgegen zu nehmen.
    3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Yellow berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von dem Auftraggeber zu verlangen. Yellow bleibt nachgelassen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Bei Zahlungsrückstand oder Zahlungsverzug ist Yellow berechtigt, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers bis zum Ausgleich der fälligen Forderung einzustellen oder von Vorkasse abhängig zu machen.
    4. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann auch nur wegen solcher Forderungen ausgeübt werden.
    5. Gutschriftenforderungen können nur durch neue Lieferungen der Produkte, nicht jedoch durch Auszahlung des Gutschriftenbetrags ausgeglichen werden.
  8. Gewährleistung, Verjährung
    1. Der Auftraggeber hat die Produkte nach Erhalt unverzüglich auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Nichterhalt von Produkten ist binnen 7 Werktagen nach Rechnungseingang oder Versandnachricht schriftlich zu melden. Lässt der Auftraggeber die Produkte bei Yellow oder deren Geschäftspartner auf Lager nehmen, verpflichtet sich Yellow dem Auftraggeber nach Absprache Zugang zum Lager zu gewähren, um seine Produkte zu untersuchen. Sofern die gelieferten Produkte einen offensichtlichen Mangel aufweisen sollten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich nach Untersuchung bzw. Eingang der Produkte am Bestimmungsort, jedoch spätestens 7 Werktage nach Untersuchung bzw. Erhalt, Yellow schriftlich diesen Mangel anzuzeigen. Soweit es sich um einen verborgenen Mangel handelt, der bei der Lieferung nicht erkennbar war, so hat die schriftliche Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, zu erfolgen. Technisch bedingte Farbabweichungen im Rahmen des Drucks, im Vergleich zur Vorgabe, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Farbabweichungen können nur dann bemängelt werden, wenn die Farbabweichung außerhalb der zulässigen, angemessenen Toleranz liegt. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, Yellow unverzüglich eine Probe der beanstandeten Produkte zu überlassen.
    2. Unterlässt es der Auftraggeber nach Erhalt der Produkte offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen fristgemäß anzuzeigen, so gelten die Produkte als genehmigt. Damit erlöschen die entsprechenden Gewährleistungsrechte des Auftraggebers. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Auftraggeber der Aufforderung von Yellow zur Rücksendung der beanstandeten Produkte nicht binnen angemessener Frist nachkommt.
    3. Im Falle der Gewährleistung tritt Yellow ihre Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz gegenüber ihren jeweiligen Zulieferern und Herstellern an den Auftraggeber ab, Yellow haftet jedoch weiterhin subsidiär. Sollten die Zulieferer und Hersteller ihre Einstandspflicht bestreiten, so tritt die Gewährleistungspflicht von Yellow nach den nachfolgenden Bestimmungen ein.
    4. Die Gewährleistungspflichten von Yellow beschränken sich nach Wahl von Yellow auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Ersatzlieferung gehen die ausgetauschten Produkte in das Eigentum von Yellow über.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lässt Yellow eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung verstreichen bzw. ist eine solche nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, sowie bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch Yellow, bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, wobei jedoch bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels kein Rücktrittsrecht besteht. Die Kosten der Nacherfüllung hat Yellow zu tragen.
    6. Soweit nur ein Teil der gelieferten Produkte mangelhaft ist, berechtigt dies nicht zur Monierung der gesamten Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die ordnungsgemäße Teilleistung nicht für ihn von Interesse ist.
    7. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die gelieferten Produkte nicht bestimmungsgemäß nutzt. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, wenn Mängel an den Produkten darauf beruhen, dass bereits das seitens des Auftraggebers gegenüber Yellow zur Verfügung gestellte Produktionsmaterial mit Mängeln, auch nicht offensichtlichen, behaftet war.
    8. Gewährleistungsansprüche gegenüber Yellow verjähren innerhalb eines Jahres.
  9. Haftung
    1. Yellow haftet nicht für Veränderungen, Beeinträchtigungen oder Verlust der Produkte, die sich aufgrund der Aufbewahrung ergeben können, es sei denn, dass die Veränderungen oder Beeinträchtigungen der Produkte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten abgewendet werden können.
    2. Soweit vorstehend keine weitergehenden Haftungsbeschränkungen getroffen wurden, haftet Yellow ausschließlich für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft jedoch nicht Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz. Weiter gilt die Haftungsbeschränkung nicht bei Yellow zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Schließlich gilt die Haftungsbegrenzung auch nicht, wenn Yellow eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, dann ist die Haftung aber auf einen vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    3. Die Haftung von Yellow auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
    4. Yellow haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Produkte, soweit dies zwischen den Parteien vereinbart ist, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, welche die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Produktes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    5. Soweit der Yellow gem. Ziff. 9 b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Yellow bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Yellow.
    7. Soweit Yellow technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    8. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  10. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
    1. Sämtliche Lieferungen der Produkte seitens Yellow erfolgen unter Eigentumsvorbehalt ("Vorbehaltsware"). Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung gegenüber Yellow erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von Yellow.
    2. Vor vollständiger Bezahlung der Produkte ist der Auftraggeber nur berechtigt, die gelieferten Produkte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu veräußern. In diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet, das Eigentum von Yellow seinen Abnehmern (nachfolgend: "Kunde" genannt) gegenüber offen zu legen (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt). Des Weiteren tritt der Auftraggeber schon jetzt diese Forderungen aus dem Weiterverkauf mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an Yellow bis zum Ausgleich aller Forderungen, die Yellow gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ab. Yellow nimmt die Abtretung an. Wenn die Forderung aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrentverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden eingestellt wird, so erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Höhe auf die Saldoforderungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Vorauszession).
    3. Der Auftraggeber darf die abgetretenen Forderungen einziehen, solange Yellow diese Ermächtigung nicht widerruft. Zum Widerruf ist Yellow dann berechtigt, wenn ihre gesicherten Forderungen gefährdet werden, insbesondere, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät. Die Einzugsermächtigung erlischt ohne weiteres zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn über sein Vermögen durch ihn oder durch Dritte der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Nach dem Widerruf bzw. dem Erlöschen der Einzugsermächtigung ist Yellow berechtigt, und der Auftraggeber verpflichtet, die Forderungsabtretung dem Kunden anzuzeigen. Der Auftraggeber hat sich dann jeder Einziehung zu enthalten und dann noch eingehende Beträge unverzüglich an Yellow weiterzuleiten. Der Auftraggeber hat Yellow auf Verlangen jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiter veräußert hat und alle Auskünfte sowie Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu übermitteln.
    4. Der Auftraggeber darf die gelieferten Produkte vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums von Yellow (z.B. bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers) durch Dritte hat der Auftraggeber Yellow sofort schriftlich unter Zugangsnachweis zu benachrichtigen und die Gläubiger auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Auftraggeber wird Yellow zur Wahrung ihrer Rechte Abschriften der entsprechenden Unterlagen, insbesondere Pfändungsprotokolle, überlassen. Sollte der Auftraggeber seine Verpflichtungen verletzten, gehen die Kosten einer Rechtsverfolgung zu Lasten des Auftraggebers.
    5. Yellow erwirbt in Höhe ihrer Forderungen aus dem konkreten Auftrag mit dem Auftraggeber ein Pfandrecht an den seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Produktionsmaterialien sowie der für den Auftraggeber hergestellten Produkte.
    6. Yellow verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit - nach ihrer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Dabei bemisst sich der Wert der von dem Auftraggeber gewährten Sicherheiten nach dem zum Zeitpunkt der Freigabeverpflichtung geschätzten Wert des Sicherungsgutes.
    7. Verstößt der Auftraggeber gegen seine vorstehenden Verpflichtungen oder gerät er in Zahlungsverzug, ist Yellow berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Auftraggeber hat Yellow zu diesem Zwecke Zutritt zu den noch vorhandenen Produkten zu gewähren. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Kunden ist Yellow berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers sicherzustellen und zurückzunehmen. Yellow ist berechtigt, die sichergestellten Produkte freihändig zu veräußern. Die Gutschrift der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös.
  11. Press- und Vervielfältigungswerkzeuge, Kennzeichnung
    1. Press- und Vervielfältigungswerkzeuge (hierzu gehören u.a. auch Stanzen und Prägewerkzeuge) verbleiben im Eigentum des jeweiligen Herstellers. Yellow bzw. der Auftraggeber erwirbt hieran lediglich die Nutzungsrechte.
    2. Yellow behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen und/oder ihre Betriebskennnummer auf den Press- und Vervielfältigungswerkzeugen etc. sowie den Produkten und/oder dem Produktionsmaterial anzubringen.
  12. Verschwiegenheit

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, die Vertragspartner, den Auftrag, die Produkte und das Produktionsmaterials sowie den Inhalt dieser Vereinbarung, uneingeschränktes Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtungen gelten auch für den Zeitraum nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien werden darüber hinaus auch durch geeignete Vereinbarungen mit etwaigen eigenen im Rahmen der jeweiligen Beauftragung eingesetzten Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass diese die vorstehend festgelegten Pflichten zur Geheimhaltung als für sich verbindlich anerkennen.

  13. Belegexemplar, Referenz, Eigenwerbung und Archivierung
    1. Yellow ist berechtigt, von den hergestellten und/oder vom Auftraggeber angelieferten Datenträgern, Drucksachen und Gebrauchs-/Merchandisingartikeln pro Komponente und je Herstellungsauftrag ein Belegexemplar zu Archivierungszwecken einzubehalten. Das Belegexemplar darf auch als Referenz Dritten gegenüber vorgezeigt werden. Schließlich darf Yellow sowohl mit dem Belegexemplar als auch mit dem Namen des Auftraggebers Eigenwerbung betreiben.
    2. Yellow ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die den Produkten zugrunde liegenden Daten digital zu Archivierungszwecken zu speichern. Ziffer 13a, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  14. Sonstiges/Schlussbestimmungen
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Yellow von jeder Änderung seiner im Rahmen der Auftragserteilung mitgeteilten Anschrift unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Solange eine solche Mitteilung seitens des Auftraggebers nicht erfolgt, gilt die bis dahin bekannte Anschrift aus dem Auftrag oder eine in der Folge mitgeteilte Adressänderung als die Anschrift des Auftraggebers.
    2. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    3. Es gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der aktuelle Sitz von Yellow. Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der jeweilige aktuelle Sitz von Yellow. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

Hamburg, September 2021
Yellow Media GmbH